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   VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16   

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VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16 (https://dejure.org/2017,5501)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08.03.2017 - 9 A 881/16 (https://dejure.org/2017,5501)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08. März 2017 - 9 A 881/16 (https://dejure.org/2017,5501)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jedenfalls dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll (BVerwG, Urt. v. 09.12.1982 - BVerwG 5 C 103.81 -, juris).

    Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann deswegen nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (BVerwG, Urt. v. 09.12.1982, a.a.O. m. w. N.).

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16
    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen, weil eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13/99 - Urt. v. 29.04.1997 - BVerwG 1 C 2.95 -, beide juris).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16
    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen, weil eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13/99 - Urt. v. 29.04.1997 - BVerwG 1 C 2.95 -, beide juris).
  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16
    Dass einem klagenden Organ solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, juris).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16
    Das setzt voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, juris).
  • VG Magdeburg, 23.03.2016 - 9 A 184/15

    Beschluss der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16
    Hat die bisherige Hauptsatzung entsprechende Festlegung bereits enthalten und waren diese auch über einen längeren Zeitraum vom Willen der Vertretung getragen, darf ihre Änderung auch nur aus sachlichen Gründen, mithin willkürfrei erfolgen (zum gerichtlichen Prüfungsumfang bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Entscheidungsspielräumen der Kommune vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.03.2016 - 9 A 184/15 MD -, juris m. w. N.).
  • VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 890/16

    Stadt Haldensleben

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16
    Gegen diese führt die Stadt A-Stadt ein gesondertes Klageverfahren (9 A 890/16 MD).
  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 217/16

    Einfuhrabgaben: Zigarettenschmuggel: Keine Einfuhrabgaben bei gefälschten

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 881/16
    Mit Beschluss vom 08.12.2016 (4 K 217/16) hat dieses wegen des ausdrücklich von der Klägerin begehrten Organstreitverfahrens in Gestalt einer einfachen Feststellungsklage das Verfahren an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
  • VG Magdeburg, 24.11.2020 - 15 A 12/19

    Disziplinarklage -Entfernung einer Bürgermeisterin aus dem Amt

    So führte auch die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt in dem Urteil vom 08.03.2017 (9 A 881/16 MD; juris) bezüglich der Klage der Beklagten gegen den Kläger wegen der Beschränkung und Herabsetzung der zuständigkeitsbegründenden Bestimmung von Wertgrenzen in der Hauptsatzung (Vorwurf 16) und der Übertragung weiter Befugnisse weg von der Beklagten auf andere Organe der Gemeinde, aus:.

    Dieser Vorwurf wird nach durchgeführten Klageverfahren vor der 9. Kammer des VG Magdeburg (Urteil v. 08.03.2017, 9 A 881/16 MD; juris) nicht mehr aufrechterhalten und sei "nicht Gegenstand der Disziplinarklage".

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21

    Zu einer Disziplinarklage gegen eine Bürgermeisterin wegen Verstößen gegen

    Dass sich die Beklagte in einem kurz nach Dienstantritt begonnenen und langanhaltenden (politischen) Kräftemessen mit dem Kläger befand, der selbst auch nicht stets kommunalverfassungsrechtlich rechtmäßig gehandelt und sogar Organrechte der Beklagten verletzt hat (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 8. März 2017 - 9 A 881/16 -, zit. nach JURIS: "verkappte Disziplinarmaßnahme"), stellt keinen Milderungsgrund für das Verhalten der Beklagten dar.
  • VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 890/16

    Stadt Haldensleben

    Die Bürgermeisterin der Klägerin führt in ihrer Funktion als Hauptverwaltungsbeamtin gesondert gegen den Stadtrat der Klägerin ein Organstreitverfahren betreffend die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (9 A 881/16 MD).

    Die Kammer hat zur fehlenden Vereinbarkeit der beabsichtigten Neuregelungen in der Hauptsatzung der Klägerin mit höherrangigem Recht in dem Verfahren 9 A 881/16 MD am 08.03.2017 wie folgt ausgeführt:.

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